Unsere AGB´s auf einen Blick

Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines:

Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen, Werklieferungen und Werkleistungen) für die Blomberger Holzindustrie GmbH, Blomberg, nachfolgend „BHI“ genannt, und zwar in der bei Auftragserteilung jeweils geltenden Fassung, die im Internet unter www.vanycare.de / AGB abrufbar sind und auf Verlangen auch in Textform übermittelt werden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten, gleich welche vertragliche Grundlage vorliegt. Die Geschäftspartner und Lieferanten heißen nachfolgend „Verkäufer“.

Sie gelten weiter als Rahmenvereinbarung für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir diese Geschäftsbeziehungen erneut in die zukünftigen Geschäfte einbeziehen müssen.

Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Andere Allgemeine Geschäftsbeziehungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Entgegenstehende, abweichende oder modifizierende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und nur in den Teilen Vertragsbestandteil, soweit und in dem wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Erfordernis der schriftlichen Zustimmung gilt in jedem Fall, auch wenn wir im Wissen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos entgegennehmen.

Individuelle und ausdrückliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sowie Leistungsbeschreibungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Konditionen. Für ihren Inhalt ist ein Vertrag oder unsere Bestätigung in Textform maßgebend. Hinweise auf die Geltung von gesetzlichen Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung.

II. Bestellungen:

Unsere Bestellungen erfolgen in Textform. 

Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen muss der Verkäufer vor Annahme hinweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

Unsere Bestellung ist grundsätzlich innerhalb von 5 Arbeitstagen in Textform zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen. 

Will im Falle einer ständigen Geschäftsbeziehung der Verkäufer unsere Bestellung ablehnen, muss das ebenfalls innerhalb von 5 Arbeitstagen geschehen, da ansonsten unser Angebot als angenommen gilt. 

Sollte eine Annahme verspätet erklärt werden, betrachten wir das als neues Angebot. Es bedarf der ausdrücklichen Annahme durch uns. 

Wir können nachträgliche Änderungen des Leistungsgegenstandes unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, wenn die Änderung handelsüblich, für den Verkäufer im Einzelfall zumutbar ist oder wir wesentliche Gründe vortragen können, die wir bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten, wozu auch eine wesentlich geänderte Auftragslage zählt.

III. Rücktritt:

Stellt der Verkäufer seine Lieferungen ein oder wird beantragt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen einzuleiten, so ist BHI berechtigt, nach ihrer Wahl Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Verkäufer dem von BHI Gewünschten nicht binnen 5 Werktagen nach, so ist BHI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann BHI 10 % der Vergütung des jeweiligen Geschäftes als Sicherheit für alle vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungszeit einbehalten.

IV. Lieferzeit:

Die Lieferzeit, genannt in der Bestellung, ist bindend. Wurde sie nicht in der Bestellung angegeben und ist sie auch nicht anderweitig vereinbart worden, beträgt sie 5 Arbeitstage ab Vertragsschluss. 

Sollte der Verkäufer aus welchen Gründen auch immer die Lieferzeit voraussichtlich nicht einhalten können, ist er verpflichtet, uns unverzüglich in Textform zu informieren. 

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei der BHI bzw. am angegebenen Leistungsort.

Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von BHI nach den gesetzlichen Vorschriften, was insbesondere für Rücktritt und Schadensersatz gilt. Davon unberührt sind die Regelungen in der nachfolgenden Ziffer. 

Ist der Verkäufer in Verzug, kann BHI unbeschadet weitergehender Ansprüche pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) pro vollendete Kalenderwoche verlangen, begrenzt auf 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer ist der Nachweis unbeschadet, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. BHI bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

V. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug:

Ohne vorherige Zustimmung von BHI in Textform ist der Verkäufer nicht berechtigt, Dritte die geschuldete Leistung erbringen zu lassen. 

Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den durch die Bestellung angegebenen Ort. Ist ein Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Lieferort in Blomberg/Lippe zu erfolgen. 

Der Bestimmungsort ist stets der Erfüllungsort. Insoweit liegt stets eine Bringschuld vor. Der Bestimmungsort ist stets auch Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.

Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden. 

Bei Vereinbarung der INCOTERMS gilt deren Fassung 2010. 

BHI gerät nur nach den gesetzlichen Vorschriften in Annahmeverzug. Das entlässt den Verkäufer nicht aus der Pflicht, seine Leistung ausdrücklich anzubieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von BHI eine bestimmte oder bestimmbare Zeit vereinbart ist.

Betrifft die Bestellung eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung ausdrücklich verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. Dem Verkäufer bleibt der gesetzliche Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen (§304 BGB) unbenommen.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungen:

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn sich nichts anderes ergibt, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise des Verkäufers als Festpreis, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.  

Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. auch Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten, wie Verpackung, Transportkosten und Versicherungen ein. 

Das Verpackungsmaterial hat der Verkäufer kostenfrei ab Lieferort zurückzunehmen, wenn BHI es verlangt. 

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Lieferung, Leistung und Abnahme sowie ordnungsgemäßer prüffähiger Rechnungsstellung fällig. Wenn BHI innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, ist BHI ein Skonto von 3 % auf den Nettobetrag gestattet. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fähigkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. 

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht oder nicht vollständig erfüllten Vertrages bleiben BHI vollumfänglich möglich. Insbesondere ist BHI gestattet, Zahlungen, auch fällige, zurückzuhalten, soweit und solange BHI noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen zustehen. 

BHI gegenüber hat der Verkäufer ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen eventueller Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis, die rechtskräftig festgestellt, ausdrücklich anerkannt oder unbestritten sein müssen. 

Die Rechnung ist gesondert unmittelbar nach erfolgter Lieferung in 2-facher Ausfertigung einzureichen. In jeder Rechnung ist das Auftragsdatum, Bestellnummer und das Bearbeitungszeichen von BHI anzugeben.

VII. Geheimhaltung, Eigentumsvorbehalt und Abtretung:

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält sich BHI alle Eigentums- und Urheberrechte vor, auch soweit diese Rechte Abnehmern von BHI oder anderen Dritten zustehen. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an BHI zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen strikt geheim zu halten, und zwar auch nach Erledigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekanntgeworden ist. 

Vorstehendes gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die BHI dem Verkäufer zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 

Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für BHI vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt BHI an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen Sachen. 

Die Übereignung der Ware an BHI erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des entsprechenden Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an BHI gelieferten Sachen gilt. BHI bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalt).

Die Übertragung einer Forderung gegen BHI an Dritte ist ausgeschlossen, sofern BHI nicht ausdrücklich in Textform zustimmt. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch BHI nicht berechtigt Forderungen durch Dritte einziehen zu lassen.

VIII. Gewährleistung und Nacherfüllung:       

Bei Sach- und Rechtsmängeln sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen und Leistungsstörungen durch den Verkäufer gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften. 

Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung seitens BHI – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden, wobei unerheblich ist, ob die Produktbeschreibung von BHI, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. 

Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen BHI die Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 

Hinsichtlich der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches unter der Maßgabe, dass sich die Untersuchungspflicht von BHI nur auf Mängel bezieht, die bei äußerlicher Begutachtung erkennbare sind, einschließlich der Lieferpapiere sowie bei einer im Ermessen von BHI stehenden stichprobenartigen Qualitätskontrolle erkennbar und offen zu Tage tretende Mängel. Weitergehende Untersuchungspflichten bestehen nicht. Unbeschadet unserer Untersuchungspflichten gilt unsere Rüge jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln ab Lieferung, abgesendet wird.

Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl von BHI durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von BHI gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann BHI den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Verkäufer ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. 

Im Übrigen ist BHI bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat BHI nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

Hat BHI die gelieferte Ware gemäß ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebaut, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen für den Ausbau und den anschließenden Wiedereinbau zu ersetzen.

Für den Fall, dass sich herausstellt, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorlag, haftet BHI nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit er Abnahme. Gleiches gilt für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren im Übrigen in keinem Fall, so lange der Dritte das Recht noch gegen uns geltend machen kann.

IX. Nutzungsrechte und Rechtsmängel:

Soweit die Lieferung des Verkäufers Software, Rechte oder sonstige Gegenstände beinhaltet, deren Nutzung nur aufgrund entsprechender Nutzungsrechte (Lizenzen) gestattet ist, werden BHI die erforderlichen Nutzungsrechte mit der Lieferung ohne Aufpreis übertragen. Der Verkäufer haftet für den Bestand, die Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der Nutzungsrechte. 

Der Verkäufer haftet weiter dafür, dass durch seine Lieferung und deren bestimmungsmäßige Verwendung gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Marken) sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. 

Wird BHI von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung im vorstehenden Sinne in Anspruch genommen, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. 

Die Haftung des Verkäufers bei Rechtsmängeln liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf den Vertragsgegenstand Rechte gegen BHI geltend machen können, die der Verkäufer nicht BHI gegenüber geltend machen kann. Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, gilt das Gleiche darüber hinaus für dessen Bestand, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit. 

Liegt ein Rechtsmangel vor, ist der Verkäufer verpflichtet, BHI das Recht zum uneingeschränkten weiteren Gebrauch zu verschaffen (Nachbesserung) oder – nach unserer Wahl – den Vertragsgegenstand in für uns zumutbarer Weise derart zu modifizieren, dass der Rechtsmangel nicht mehr besteht (Ersatzlieferung), und BHI von allen Ansprüchen Dritter freizustellen. 

Der Verkäufer haftet auf Schadens- und Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Rechtsmangel nicht kannte oder auch sonst nicht zu vertreten hat. Das gesetzliche Recht von BHI, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

X. Lieferantenregress:

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB) stehen BHI neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. BHI ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die BHI ihrem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

Bevor BHI einen von deren Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird BHI den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von BHI tatsächlich gewährte Mangelanspruch als deren Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

Die Ansprüche von BHI aus Lieferantenregress gelten in Ergänzung der gesetzlichen Regelung auch dann, wenn die Auslieferung der Ware an einen Verbraucher – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware erst nach Umbildung oder Weiterverarbeitung durch BHI oder weitere Abnehmer an einen Verbraucher geliefert wurde.

XI. Produzentenhaftung:

Soweit der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, BHI insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von BHI durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird BHI den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 5 Mio. EURO pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

XII. Mindestlohn

Der Verkäufer steht BHI dafür ein, die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes einzuhalten und dessen Einhaltung bei seinen Unterauftragnehmern zu überwachen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf jede Beschäftigung von Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland, also z.B. auch bei inländischen Montagen ausländischer Unternehmer und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland. Wird BHI wegen Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes beim Verkäufer oder dessen Subunternehmern als Mithaftender in Anspruch genommen, ist BHI hiervon durch den Verkäufer auf erstes Anfordern freizustellen. BHI kann verlangen, dass ihr die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften und der zugehörigen Dokumentations- und Meldepflichten nachgewiesen wird. BHI kann ferner verlangen, dass als unzuverlässig erscheinende Subunternehmer nicht mehr weiter beschäftigt werden. Weitergehende Ansprüche von BHI und das Recht zur fristlosen Vertragskündigung bleiben hiervon unberührt.

XIII. Verjährung, Recht und Gerichtsstand:

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesem Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.Verkürzungen dieser Fristen weist BHI ausdrücklich zurück. 

Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen BHI und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechtes, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wird. 

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von BHI in Blomberg. BHI ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben. 

Sofern die Parteien ein Schiedsverfahren nach den Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) vereinbaren, gilt ergänzend folgendes: Das Gericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Gerichtssprache ist Deutsch oder nach Wahl von BHI Englisch.

XIV. Anpassung

BHI behält sich das Recht vor, diese Bedingungen nach billigem Ermessen in angemessenem zeitlichen Rahmen zu aktualisieren und anzupassen. Es gilt für die Geschäftsverbindung zum Kunden die jeweils aktuelle Fassung, sofern dieser nicht in Textform der Änderung widerspricht. 

Stand: 02/2019

Verkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen

  1. Der Verkauf geschieht ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, es sei denn, Verkäufer und Käufer vereinbaren schriftlich eine Individualabrede. Einkaufsbedingungen des Käufers weist der Verkäufer ausdrücklich zurück. Die widerspruchslose Annahme dieser Verkaufsbedingungen gilt als Einverständnis des Käufers, und zwar auch dann, wenn er in seinen Einkaufsbedingungen die Anerkennung anderer Bedingungen ausschließt. Die Verkaufsbedingungen gelten ebenfalls für zukünftige Geschäfte; weiter, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender und von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bestimmungen des Bestellers an den Käufer vorbehaltlos liefert.
  2. Angebote und Preislisten sind stets freibleibend. Insbesondere ist der Verkäufer berechtigt, Preisirrtümer zu korrigieren. Sämtliche Aufträge und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Insbesondere erfordert der Abschluss eines Vertrages eine schriftliche Annahmeerklärung. Mündliche Vereinbarungen sowie Absprachen mit Vertretern des Verkäufers erlangen erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Änderungen und Ergänzungen zu dem Vertrag, dem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten oder in den zu einem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungs-Beschreibungen sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, diese Punkte werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich entweder als verbindlich bezeichnet oder einbezogen.
  3. Die Preise verstehen sich in EURO, ab Werk netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Versandverpackung ist nicht Bestandteil der genannten Preise, es sei denn, es wird anderes vereinbart. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen. Es gelten die Preise und Bedingungen, die Vertragsinhalt wurden, es sei denn, es wurde anderes vereinbart. Ändern sich später als 6 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder entstehen andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist BHI im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Ver- ändern sich Materialpreise, Löhne, Währungen, oder sonstige Kostenfaktoren wie für Energie, Entsorgung oder öffentliche Abgaben, behält sich BHI eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
  4. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von BHI gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überweisungen auf eines der von BHI angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von BHI als Zahlung. Sollte BHI Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlö- sung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen. BHI steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist BHI im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 8 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird eine Verwaltungskostenpauschale von 5 % p.a. fällig. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 3 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle BHI gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist BHI berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von BHI anerkannt. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet. BHI ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder zu verpfänden. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Forderungen können an eine Factoringbank abgetreten sein. Das ist dann der Fall, wenn auf der Rechnung als Zahlungsempfänger die Factoringgesellschaft genannt ist. In dem Fall können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die Factoringgesellschaft erfolgen. Die Bankverbindung ist im Hinweis auf der jeweiligen Rechnung zu entnehmen.
  5. Der Abschluss und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von BHI. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von BHI vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet. Mit Mitteilung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Kunden über, es sei denn, BHI hat ausdrücklich durch entsprechende schriftliche Vereinbarung die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken übernommen. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BHI noch andere Leistungen übernommen hat. Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme oder Entgegennahme der Ware nicht verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von BHI, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  6. Die Lieferverpflichtung von BHI steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Anderes gilt nur, wenn BHI die nicht richtige oder verspätete Belieferung bzw. Nichtbelieferung verschuldet hat. Verbindliche Termine für Lieferung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen, auch ohne dass es einer gesonderten Anzeige bedarf. Die Liefertermine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft oder dem Zeitpunkt der Absendung ab Werk als eingehalten. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von BHI, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von BHI liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird BHI dem Kunden anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist. Solange BHI die in dieser Ziffer 5. genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen. Soweit sich BHI im Lieferverzug befindet und dem Hersteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½ %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
    Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von BHI zu vertretenden Lieferverzö- gerung nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Sofern sich BHI im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von BHI innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die BHI nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von BHI mindestens ½ % des Nettoverrechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprü- che von BHI bleiben hiervon unberührt. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und BHI gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von BHI gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von BHI.
  7. Bei Holzwerkstoffen ist die Dicke vor der Bearbeitung gemessen. Dabei sind Abweichungen von 10 % nach oben oder unten zulässig, es sei denn, es wurde schriftlich anderes vereinbart. Schleifen vermindert die Dicke der Außenfurniere. Der Verkäufer darf von der bestellten Menge abweichen und 10 % mehr oder weniger liefern. Bei Maßangaben für Holzwerkstoffplatten bezeichnet die erste Zahl die Faserrichtung der Au- ßenfurniere. Die Dicke sämtlicher Beschichtungen – seien es Kunststoffe, Metalle oder Lacke – darf um 10 % variieren, wenn die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich anderes festlegen.
  8. Der Versand geschieht im Namen und für Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf ihn über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet. Wenn der Versand aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, unmöglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Hat der Käufer wegen des Versandes keine besondere Weisung erteilt, wählt der Verkäufer nach freiem Ermessen ohne Verantwortlichkeit für die billigste Art der Verfrachtung die Form des Versandes. Bei Vereinbarung einer Frachtvergütung sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen. Die Ware wird branchenüblich verpackt. Verpackungsmaterialien wie Kanthölzer, Paletten, Holzkisten etc. werden zum Selbstkostenpreis berechnet, es sei denn, sie werden innerhalb von 4 Wochen in wieder verwertbarem Zustand frachtfrei zurückgegeben. 
  9. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, BHI hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprü- che auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach Abschnitt X dieser Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und BHI den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von BHI liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von BHI erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann BHI vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Wegen unwesentlicher Sachmängel oder Mängel eines Teils der Lieferung, soweit der Rest für den Kunden zumutbar verwendbar ist, bestehen keine Ansprüche. Das gilt auch für Fälle natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, weiter nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und sonstiger äußerer Einflüsse entstehen, die BHI nicht zu vertreten hat. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch BHI sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber BHI schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen. Bei begründeter Mängelrüge wird BHI nach Wahl neu liefern (Nacherfüllung) oder soweit das möglich ist, nachbessern. BHI kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde BHI eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.
  10. Eine Garantie übernehmen wir nur, soweit wir das ausdrücklich in schriftlicher Form spätestens bei Abschluss des Vertrages erklären. Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ergibt sich aus der Beschreibung in dem schriftlichen Vertrag. Hat diese Lücken, können ergänzend Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers herangezogen werden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung und Prospektangaben stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Die anwendungstechnische Beratung des Lieferanten in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der vom Lieferanten gelieferten Waren und Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren und Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Lieferanten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers.
  11. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen BHI, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn BHI, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn BHI nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit. Im Übrigen haftet BHI jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von BHI Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Soweit Dritte Ansprüche gegen BHI geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens BHI aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von BHI nicht feststellbar ist, stellt der Kunde BHI von diesen Ansprüchen Dritter frei.
  12. Die Lieferung der Ware geschieht unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
    a) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist er berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch ihn liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt das ausdrücklich und schriftlich. In der Pfändung der Sache durch ihn liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Erlös daraus ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

    b) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern und versichert zu halten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechzeitig durchführen. Solange eine Forderung des Verkäufers besteht, ist er berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Er ist ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle zu besichtigen, wo sie sich befindet. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Insolvenzverfahren für jeden Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise als das Eigentum des Verkäufers kenntlich zu machen.

    c) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Letzterer Klage gem. § 771 ZPO einreichen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

    d) Bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Insolvenzverfahren ist die Vorbehaltsware auf Veranlassung des Verkäufers an ihn fracht- und spesenfrei herauszugeben, ohne dass es einer Nachfristsetzung oder des Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer bedarf. Ein entsprechendes Besitzrecht erlischt. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Erfüllung schuldhaft gefährdet – z.B. aufgrund mangelnder Kreditwürdigkeit, fehlender Versicherung oder unsachgemäßer Lagerung der Ware – und der Verkäufer deshalb zurücktritt.

    e) Der Käufer ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits alle Forderungen in Höhe dessen Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Davon unberührt ist die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer verpflichtet sich allerdings, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung schriftlich mitteilt.

    f) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Letzterem nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

    g) Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers Hauptsache wird, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum bestellt. Er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

    h) Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

    i) Im Falle der Zusammenarbeit des Käufers mit einer Factoring-Bank im Rahmen eines echten Factorings gilt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nur, wenn an die Stelle der Kaufpreisforderung die Forderung gegen den Faktor im Voraus uns abgetreten wird, uns die Abtretung angezeigt wird und der Faktor der Abtretung zustimmt. Wir nehmen diese Abtretung an.

    j) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.
  13. Dem Käufer ist bekannt: Der Verkäufer speichert und verwendet Daten im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz. Eine gesonderte Mitteilung darüber ergeht nicht.
  14. BHI kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei BHI eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht. Weiter kann BHI vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich der Liefertermin aus nicht von BHI zu vertretenden Gründen verschiebt und BHI infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat. Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Schließlich hat BHI ein Rücktrittsrecht, wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass BHI ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.
  15. Erfüllungsort für Zahlung ist Blomberg, für Lieferung der Versandort. Im Fall berechtigter Wandlung oder zulässigen Rücktritts ist der Käufer verpflichtet, die ihm gelieferte Ware auf eigene Kosten oder Gefahr zum Verkäufer zu transportieren. Örtlicher Gerichtsstand ist Blomberg. Der Käufer kann auch an seinem Sitz verklagt werden. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Lieferungen in das Ausland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen – beide vom 17.07.1973 – sowie des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.

Stand: Juni 2010